MARBURGER SENIOREN-KOLLEG e.V.   

Bildung und Miteinander im dritten Lebensalter

Unsere Satzung:

 

§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen Marburger Senioren-Kolleg e. V.

Er hat seinen Sitz in Marburg an der Lahn. Er ist unter Nummer VR 1163 im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

(1) Der Verein hat vornehmlich folgende Zwecke:

• Die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Wissensförderung für Menschen des dritten Lebensalters,

• die Förderung des geistigen Austauschs und der Kontaktpflege zwischen den Mitgliedern, 

• die Vermittlung der Ergebnisse neuer wissenschaftlicher Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der Gerontologie.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51, 52, 55 ff. der Abgabenordnung.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es gelten die besonderen Regeln des § 55 der Abgabenordnung.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Unsere Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Der Ersatz von nachgewiesenen Aufwendungen ist gestattet. Hierüber entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Grundsätze zum Aufwendungsersatz beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

(5) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitglieder zahlen jährlich bis zum Ende des ersten Quartals des Kalenderjahres einen Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

Der Jahresbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres eintritt oder vor dessen Ende ausscheidet.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der Austritt kann nur schriftlich und zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Mitglieder, die trotz Mahnung mit ihrem Beitrag zwei Jahre im Rückstand sind, können vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden und verlieren damit ihre Mitgliedschaft. Mitglieder, die den Zwecken und Interessen des Vereins vorsätzlich zuwiderhandeln, können von der

Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Ihnen soll vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt bestehen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden findet nicht statt.

 

§ 5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

(1) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihre Einberufung erfolgt innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit Angabe des Grundes einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie ist ebenso binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder dies beim Vorstand unter Angabe des Grundes beantragt.

Die Abstimmung über Anträge, die eine Änderung der Tagesordnung bedingen, ist nur zulässig, wenn die Antragsschrift mindestes zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen und den Mitgliedern mindestens eine Woche zuvor bekannt gemacht worden sind.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe des Orts, der Zeit und der Tagesordnung spätestens drei Wochen vorher.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei sind Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, als nicht erschienen zu behandeln.

Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen. Eine Vertretung ist unzulässig.

(4) Juristische Personen werden in der Mitgliederversammlung durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch eine vom gesetzlichen Vertreter schriftlich bevollmächtigte Person vertreten.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Belange des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

• Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Personen führen ihre Geschäfte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl fort. Ein Mitglied des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung vor Ablauf seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist die Ersatzwahl in der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Vorstand ist befugt, die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur Ersatzwahl einem anderen Vorstandsmitglied zu übertragen.

• Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht oder entfällt auf mehrere Bewerber um ein Vorstandsamt die gleiche Stimmenzahl, reicht im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit aus.

• Die Wahl der zwei Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.

• Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der beiden Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung mit Handzeichen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Wahl.  

b) Die Entgegennahme der Berichte des Vorstands, insbesondere des Jahres- und Kassenberichts, des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer und die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

c) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

d) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 Abs. 4 der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(6) Beschlüsse, Anträge und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem aus der Versammlung zu bestimmenden Protokollführer in einer Niederschrift festgehalten, die von ihm und dem Versammlungsleiter unterschrieben wird.

 

§ 7

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie mindestens zwei weiteren Beisitzern. Über

die Erweiterung des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung.

Im Außenverhältnis vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder, von denen jeweils einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel in Vorstandssitzungen gefasst.

Hierzu wird schriftlich, per Fernkopierer, per elektronische Post oder fernmündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche eingeladen. Die Einladung geschieht durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Diese Befugnis kann auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.

Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Beschlüsse des Vorstands können in Eilfällen auch schriftlich durch Fernkopierer, elektronisch oder fernmündlich gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht. Bei fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Bestätigung unverzüglich nachzuholen.

(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei gleicher Stimmenzahl für und gegen einen Beschluss gilt dieser als nicht gefasst.

 

§ 8

Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens des aufgelösten Vereins

(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder neuzufassen, ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, für den Beschluss zur Vereinsauflösung die Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder notwendig.

Ein solcher Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Tagesordnung der Einladung gefasst werden. Bei einem Antrag auf Satzungsänderung oder auf Neufassung ist der Textentwurf der Einladung beizulegen.

(2) Im Falle seiner Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein St. Elisabeth-Hospiz Marburg e. V. (Amtsgericht Marburg VR 1733), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Marburg, den 20. März 2017